Die meisten Campingfans möchten ihre Fahrräder mit in den Urlaub nehmen – doch die wenigsten wissen, welche Voraussetzungen und Regeln eigentlich beachtet werden müssen, um die Räder auf dem Fahrradträger zu transportieren. Tatsächlich ist es gar nicht so einfach, diesbezüglich den Durchblick zu bewahren, weil es in Deutschland, Österreich und der Schweiz jeweils andere Vorschriften gibt. Wir bringen hier etwas Licht ins Dunkel.
In Deutschland ist die Rechtslage zu Fahrradträgern in der Fahrzeug-Zulassungsverordnung geregelt. Handelt es sich um einen Fahrradträger am hinteren Ende des Autos, muss ein drittes Nummernschild mit einem amtlichen Kennzeichen daran angebracht werden. Ein Abstempeln ist jedoch nicht erforderlich, aber eine zusätzliche Beleuchtung ist ebenfalls Pflicht.
Die Höchstgeschwindigkeit mit Fahrradträger ist in Deutschland nicht eingeschränkt. Allerdings geben die Hersteller selbst oft an, wie hoch das Tempolimit mit Fahrradträger ist. Meist liegt es bei 120 Kilometer pro Stunde. Prinzipiell können Sie zwar trotz Fahrradträger schneller fahren, ohne eine Strafe zu erwarten, allerdings garantiert der Hersteller die Produktsicherheit eben nur bis zur angegebenen Geschwindigkeit.
In der Schweiz gelten in Bezug auf Fahrradträger sehr strenge Regeln. Fahrräder dürfen nur transportiert werden, wenn der normale Straßenverkehr dadurch nicht eingeschränkt wird. Laut schweizerischem Gesetzbuch müssen zudem folgende Richtlinien beachtet werden:
Sollte aus wegen einer falschen Sicherung zu einem Unfall kommen, muss der Autofahrer für den Schaden selbst aufkommen. Ein Tempolimit für Fahrten mit dem Fahrradträger gibt es in der Schweiz aber auch nicht. Es gilt das allgemeine Tempolimit für Pkw auf Autobahnen, welches bei 120 Kilometer pro Stunde liegt – oder alternativ die Herstellervorgabe. Der Fahrradträger muss zudem genauso wie in Deutschland über ein drittes Kennzeichen und eine zusätzliche Beleuchtung verfügen.
In Österreich ist die Rechtslage noch einmal anderes als in Deutschland und in der Schweiz. Ein drittes Kennzeichen am Fahrradträger wird auch hier benötigt, damit das Nummernschild jederzeit gut erkennbar ist. Allerdings gibt es in Österreich eine Besonderheit: Es muss die rote Kennzeichentafel am Fahrradträger angebracht werden. Dies ist mit einigen Schwierigkeiten verbunden, denn: In vielen Nachbarländern – wie zum Beispiel auch in Deutschland – ist es wiederum verboten, mit einem roten Kennzeichen am Fahrradträger zu fahren. Darüber hinaus gilt beim Transport der Fahrräder auf einem Fahrradträger in Österreich, dass eine zusätzliche Beleuchtung notwendig ist. Ein Tempolimit gibt es nicht, weshalb auch hier die Herstellervorgabe berücksichtigt werden muss.
Sie möchten den deutschsprachigen Teil Europas bei Ihrer Campingreise verlassen und beispielsweise nach Süden ans Meer fahren? Dann wird es gerade im Hinblick auf das Kennzeichen noch schwieriger. So dürfen Sie in Kroatien beispielsweise nicht mit roten Kennzeichen fahren, sondern müssen die Originalkennzeichen verwenden. Es ist wichtig, dass diese frei einsehbar sind, was bei vielen Fahrradträgern problematisch ist. Am Träger selbst dürfen laut kroatischem Recht nämlich keine Kennzeichen montiert werden. Dasselbe gilt in Slowenien. Daher haben viele Deutsche in diesen Ländern Probleme mit der Polizei.
Ganz egal, in welches Land Ihre Reise geht, sollten Sie vor allem eine wichtige Regel beachten: Verdecken Sie weder das amtliche Kennzeichen noch die Vorrichtung zur Beleuchtung. Erkundigen Sie sich außerdem vorab genauer über die geltenden Regeln in den Ländern, durch die Sie fahren möchten. Dann steht einem guten Start in Ihren Urlaub mit den Fahrrädern nichts im Wege.
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